Unter anderem beschäftigte er sich mit der rechtlichen Vertretbarkeit von Google-Bildsuchen. Bereits neun Vereine haben Google gebeten, "zu einer gesetzeskonformen Suche nach Bildmaterial zurückzukehren". Sie und andere fragen sich, ob die revidierte Google-Bildsuche mit dem geltenden Recht kompatibel ist. Die auf den Websites veröffentlichten Bilder sind personenbezogene intellektuelle Werke im Sinn von 2 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz, fotografische Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz) oder Fotografien (§ 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz).
Damit sind sie urheberrechtlich geschützt. Auch die Originalbildsuche war zu Beginn rechtlich sehr kontrovers. Bei Google werden den Benutzern in der Regel Thumbnails in Miniaturgröße angezeigt, die mit der Suchergebnisseite verknüpft sind. Bei Google ist nach einem Mausklick auf ein Foto eine zweiteilige Page erschienen, auf der sich das Vorschaubild wieder im obersten Quartal befindet, was den User nach einem erneuten Mausklick unmittelbar zur ursprünglichen Größe und zur aktuellen Website geführt hat.
Bei der Darstellung der Preview-Bilder kommt es immer wieder zu Urheberrechtsverletzungen. Im Jahr 2010 urteilte der BGH erstmals über die Zulassung von Vorschau-Bildern bei der Bildsuche. Ein Künstler hatte Google beschuldigt, mit ihrem Kunstwerk ohne ihre Zustimmung aufzutauchen. In seiner Entscheidung vom 28. Mai 2010 hat der BGH klargestellt, dass die Suche nach Bildern in das Recht zur Veröffentlichung von Bildern nach 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingreift.
Der BGH hielt die Vervielfältigung der Bilder jedoch nicht für illegal. Der Kläger habe eine "einfache Einwilligung" erteilt. Der Künstler hätte die Datei robots.txt adaptieren müssen, um zu vermeiden, dass ihre Bilder von Suchmaschinen indiziert werden. Eine Zustimmung ist auch dann anzunehmen, wenn der Betreiber der Website noch Suchmaschinenoptimierung (SEO) durchführt.
Nach Ansicht des Gerichtes kann diese Zustimmung nur dann effektiv aufgehoben werden, wenn geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass die Bilder von den Crawlern gefunden werden. Schwierig ist die rechtliche Situation bei der neuen Bildsuche. Das LG Hamburg tendiert dazu: Es musste in einem einzigen Verfahren über die neue Bildsuche befinden - allerdings nicht im Desktop-Bereich, sondern für den mobilen Einsatz.
Dabei verwies das Landgericht Hamburg auf die Urteil des BGH und ging davon aus, dass auch die neue Bildrecherche bereits durch die Zustimmung der Benutzer abgedeckt ist, wenn eine deutlich kleinere Bildschirmauflösung eingesetzt wird. Im speziellen Falle hatte das Original-Bild eine Bildschirmauflösung von 596 430 Pixel, Google stellte es mit nur 225 × 225 Pixel dar.
Allerdings gibt es noch keine höchstrichterlichen Urteile und die Desktop-Version der Bildsuche ist ein weiterer Anwendungsfall. Da in der Desktop-Version einige der Bilder nicht "wesentlich verkleinert" angezeigt werden, wie vom Landgericht Hamburg geforder. Ob auch für die neue Bildsuche eine Zustimmung konstruiert werden kann, ist offen. Ob dies noch durch eine Zustimmung abgedeckt werden kann, wird sich zeigen, auch weil die Bilder jetzt deutlich vergrössert und damit eventuell die Seitenabrufe reduziert werden.
Share-Funktion nicht erlaubt? Auch die in der Bildsuche vorgestellte Funktion "Teilen" scheint ein Problem zu sein. Die Benutzer geben den Verweis auf die Google-Bildsuche nur über den entsprechenden Social -Media-Kanal weiter und nicht auf die eigentliche Bildseite. Hier wird das Foto ebenfalls vergrössert dargestellt. Es ist nicht nur ungeklärt, ob eine solche Vorgehensweise seitens Google erlaubt ist, sondern auch, ob die Benutzer durch die Weitergabe haftbar gemacht werden können.
So hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass der Anbieter einer Website durch das Einsetzen eines Sharebuttons eine "einfache Einwilligung" zur Weitergabe der Daten erteilt. Gleichwohl hatte das Gericht Frankfurt den Angeklagten angeklagt, da er die Sharing-Funktion per se nicht genutzt, sondern den Beitrag komplett abgeschrieben hatte. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, Bilder auch hinsichtlich des Sharing-Buttons vorab zu betrachten, wird somit vom Amtsgericht Frankfurt beachtet.
Das Besondere an der neuen Bildsuche ist, dass die Website-Betreiber nicht einmal den Share-Button selbst eingeblendet haben, sondern Google. Es ist daher fraglich, ob es noch möglich ist, eine Zustimmung in Bezug auf das Sharing zu erwirken. Die Benutzer der Bildsuche sollten auch die Sharing-Funktion mit größerer Sorgfalt nutzen, da beim Sharing eine Barrierefreiheit nach 19a Urheberrechtsgesetz bestehen könnte und sie daher auch das Risiko eingehen, gewarnt zu werden.
Es ist möglich, dass die "Framing"-Rechtsprechung eine Legitimationsbasis bieten kann: Dies ist beispielsweise bei YouTube-Videos der Fall, die jeder in eine Website integrieren kann. Danach hat der BGH entschieden, dass eine Rahmung generell erlaubt ist, wenn der Rechtsinhaber seine Einwilligung gegeben hat. Bei der neuen Suche werden die Bilder nicht mehr auf den eigenen Server gespeichert, sondern nur noch in die Suchmaschinen eingebettet.
Ob sich diese Jurisprudenz überhaupt auf Bilder übertragen lässt, bleibt abzuwarten.