Fotograf

Photograph

mw-headline" id="Berufsrecht_des_Fotografen_in_Deutschland">Professionelles_Recht des Photographen in Deutschland[Quelltext bearbeiten Im Unterschied zur Hobbyfotografie ist die Profifotografie der Begriff für die berufliche Aktivität im Foto. Die Fotodesignerin konzentriert sich mehr auf die konzeptionelle Entwicklung fotografischer Thematiken. Der Fotograf im eigentlichen Sinn ist die Berufbezeichnung des Fotografen. Lichtdesigner mit einer anderen Qualifikation haben entsprechend unterschiedliche Berufstitel wie Diplom-Fotodesigner, Foto-Designer (staatlich anerkannt) oder Diplom-Fotograf.

Bei den Berufstiteln Fotograf, Fototechnischer Mitarbeiter, Foto-Laborant und Foto-Ingenieur handelt es sich um staatliche Ausbildungsberufe, der Titelschutz ist in Deutschland und Österreich inzwischen abgeschafft. Die Bezeichnung Gestalter kann zwar kostenlos verwendet werden, der Berufstitel Gestalter (staatlich geprüft) und der Hochschulabschluss dürfen jedoch erst nach erfolgreicher abgeschlossener Berufsausbildung verwendet werden.

Ein Fotograf darf sich erst nach Bestehen der Masterprüfung als Meisterfotograf bezeichnen. Der Berufstitel des Photographen ist ein vom Staat zugelassener Berufsstand. Es war bis zur Novelle der Gewerbeordnung nicht zulässig, die Photographie als eigenständiges Gewerbe ohne Meisterausweis auszubilden. Heute, wie in vielen anderen Berufsgruppen, gilt diese Beschränkung nicht mehr. Nach § 18 Abs. 2 zählt der Berufsstand des Photographen zu den Berufsgruppen, die nach dem Dritten Handwerksgesetz zur Novelle der Gewerbeordnung und anderer Handwerksordnungen vom 24. 12. 2003 nicht bewilligungspflichtig sind, d.h. jeder kann den Berufsstand des Photographen in der Regel ohne Meisterzeugnis ausübt.

Auch für die Handwerksfotografie (Hochzeiten, Portraits, Bauwerke, Produkte) ist die Anmeldung im Handwerksregister der entsprechenden Berufskammern erforderlich. Das Fotografieren wird auch von Selbstdarstellern betrieben, die einfach den Begriff Fotograf oder, aus der Vergangenheit, die Berufbezeichnung Fotodesigner haben. Die Berufsgruppen Fotojournalist, Fotojournalist und Fotojournalist sind ebenfalls keine geschützte Berufstitel; eine Registrierung im Handwerksregister ist nicht erforderlich, wenn die Aktivität kunstvoll interpretiert wird.

Nach der Änderung der handwerklichen Regeln ist der Ausbildungsnachweis in der Fotografie nicht mehr erforderlich, wie in vielen anderen Berufsgruppen. Nach wie vor ist die Registrierung im Handwerksregister erforderlich. Die Fotografie ist auch Teil anderer Berufe, wie z.B. "Technischer Redakteur". Für Profifotografen gibt es in Deutschland unterschiedliche Interessengruppen: Der Centralverband Deutscher Berufe (CV) ist eine privatrechtliche Körperschaft und ist der Bundesverband der existierenden Zünfte der Photographen und/oder die Landesinnungsvereine, die auch als privatrechtliche Körperschaft tätig sind.

Wolfgang Rau: Recht für Photographen. Die Anleitung für die Fotopraxis. Leitfaden zum Fotografenrecht für Photographen und Kreativprofis. ýdnr. dpunkt Presse, Bonn 2012, ISBN 978-3-86490-010-5. ýPaul Wilke: Zugangsbedingungen ýsterreich.