Verlag: Die Herausgeber: Dr.-Ing. Peter Kniehl, Hauptgeschäftsführer, DIN Deutsches Instituts für Normen e.V.; Dipl.-Ing. Ingo Wende, Hauptgeschäftsführer, Normenausschuss Informationstechnologie des Deutschen Instituts für Normen; Dipl.-Ing. Dirk Machert, Normenausschuss Technische Grundlagen des Deutschen Instituts für Normungswesen - Abteilung Produktdokumentationen; Dipl.-Ing. Hans-Peter Grode, Hauptgeschäftsführer, Normensatzausschuss Lärmreduzierung und Vibrationstechnik, Ausschussvorsitz des VDI, Qualitätsmanagement des VDI, Normenausschuss Grundgesetz und Zertifizierung des VDI, Normenausschuss Technische Grundgesamtheiten des Deutschen Instituts für Normungswesen; Standardwertechnungsausschuss des Deutschen Instituts für Normungswesen; Handwerkstechnische Grundlegende des VDI.
Ing. Wolfgang Goethe, Siemens AG and TFH Berlin; Dr. sc. techn. Dr. Alois Wehrstedt, Materials Testing Standards Committee at Department of Standardization; Dipl.-Ing. Frithjof Zentner, Managing Director Welding Standards Committee at Department of Standardization; Dipl.-Ing. Enno Liess, Secretary General of the Technisch-Wissenschaftlicher Associa et der Tech; Elektronics, Information Technology;
Beitritt zum Leichtbau: Fachbegriffe mit Begriffserklärungen und Normreferenzen - Manfred Menke
Der Band liefert die essentielle Fachterminologie für Prozesse im Leichtbausektor in übersichtlicher und prägnanter Form. Die Inhalte basieren auf den Endtypen nach VDI 2232 zum Verbinden zum Verkleben, Weichlöten, Nieten, Verschrauben, Verschweißen, Umformen sowie zum Verbinden von Elektrokabeln und -rohren und Schläuchen und berücksichtigen auch einschlägige Themenbereiche wie z. B. die Bereiche Lagerlogistik und Quali ätsmanagement sowie einschlägige Fachbegriffe für den Produktlebenszyklus.
Das praktische Referenzwerk unterstützt Auszubildende und Studenten bei der Anwendung der Ergebnisse der Normung, aber auch Anfänger, junge Ingenieure und Praktikanten werden alles Wissenswerte über die Fachterminologie in ihrem Bereich vorfinden.
Journal des Royal Preußischen Statistikamtes - Preußen (Deutschland). Staatliches Statistikamt des Königshauses
Wird im Betrieb einer Bahn eine Personen tödlich oder physisch beschädigt, so ist der Betreiber für den daraus resultierenden Sachschaden verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass der Verkehrsunfall durch die Einwirkung höherer Gewalt oder durch das schuldhafte Zustandekommen des Todes oder der Verletzung entstanden ist. Die Betreiberin eines Bergwerks, eines Steinbruchs, eines Grabens ((¡rubej oder einer Fabrik) haften für alle Schäden, die durch den Tode oder die Verletzung einer beliebigen Personen durch das schuldhafte Verhalten eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters oder einer zur Führung oder Überwachung des Unternehmens oder des Arbeiters bei der Ausübung seiner Aufgaben zugelassenen Personen entstehen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf eigene Rechnung alle Anlagen zu fertigen und zu warten, die aufgrund der besonderen Art des Betriebes und der Niederlassung zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Gefährdung von Leib und Leben erforderlich sind. Vergütungen (Löhne, Gehälter, Gebühren usw.) für Arbeit oder Dienstleistungen, die auf der Grundlage eines Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnisses erbracht werden, dürfen, sofern dieses Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis die erwerbsmäßige Tätigkeit des Entlohnungsberechtigten in vollem Umfang oder in erster Linie ausnutzt, nur zum Zweck der Erlangung oder Zufriedenstellung eines Kreditnehmers nach Erbringung der Arbeit oder Dienstleistung und nach Ablauf des Tages, an dem die Entlohnung rechtsgültig, vertraglich oder anderweitig gezahlt wird, bemessen werden......
wenn bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit das oder die Arbeitnehmer einer nachweislichen Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit unterworfen wären, die bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht hätte festgestellt werden können. Werker, die ihre Tätigkeit ohne rechtlichen Grund eigenverantwortlich beenden oder sich ihrer Pflichten entledigen oder sich grober Ungehorsamkeit oder hartnäckiger Rebellion schuldig machen, werden mit einer Geldstrafe von bis zu zwanzig Taler belegt oder für bis zu vierzehn Tage inhaftiert.